§ 12 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Wildtierkorridore
§ 12 WJV · Wildtierkorridore
1. Die Wildtiere dürfen bei der freien Durchwanderung nicht gestört werden, insbesondere durch freilaufende Hunde, die Jagd oder Veranstaltungen.
2. Das Betreten von Anlagen zur Wildtierquerung ist verboten.
3. Beeinträchtigen neue zulässige technische und bauliche Eingriffe die Funktionalität eines Wildtierkorridors, so haben die Verursacherin oder der Verursacher lokal mit geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität des Wildtierkorridors Ausgleich zu schaffen.
4. Bei Vorhaben und Planungen von bewilligungspflichtigen technischen und baulichen Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore ist die Fachstelle bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen vorgängig anzuhören.
5. Bewilligungsfreie technische und bauliche Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore sind mit der Fachstelle zu koordinieren.