§ 11 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Wildruhegebiete
§ 11 WJV · Wildruhegebiete
1. Verboten sind
a) nächtliche Störung durch Lärm oder Licht; ausgenommen ist der unmittelbare jagdliche Einsatz gemäss Weisung der Fachstelle;
b) das Verlassen der Waldstrassen und ausgeschilderten Wanderwege; davon ausgenommen sind forstliche, landwirtschaftliche, hegerische und jagdliche Tätigkeiten durch Berechtigte;
c) das Führen von Hunden ohne Leine innerhalb des Wildruhegebiets sowie auf den begrenzenden Strassen und Wegen;
d) das Überfliegen mit Drohnen oder sonstigen ferngesteuerten Fluggeräten;
e) das Erstellen jagdlicher Einrichtungen; davon ausgenommen sind kurzzeitige Einrichtungen gemäss Weisung der Fachstelle.
2. Ausnahmen können durch die Fachstelle bewilligt werden.
3. Die Fachstelle kann insbesondere zur Prävention von Tierseuchen und Zoonosen oder bei zu grossen Wildtierbeständen eine intensivere Bejagung oder das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen anordnen.
4. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sind zuständig für die angemessene Kennzeichnung der Wildruhegebiete. Die Fachstelle gibt den Einwohnergemeinden die Schilder für die Kennzeichnung zum Selbstkostenpreis ab.