912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 10 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Fallwild
Artenschutz und Lebensräume
§ 10 WJV · Fallwild
1. Die zuständigen Behörden veranlassen insbesondere Installationen von Wildwarnanlagen, organisieren Aufklärungskampagnen und ordnen Massnahmen zur Prävention von Tierseuchen und Zoonosen an. Sie beteiligen sich unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes an seuchenpolizeilichen Massnahmen.