Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 9 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Fallwild

Artenschutz und Lebensräume - Artenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 WJG · Fallwild

1. Der Kanton kann Massnahmen zur Verhinderung von Fallwild ergreifen.

← § 8 WJG Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zweck und Gegenstand § 10 WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →