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912.200 WJG CH-BS

§ 8 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Leinenpflicht

Artenschutz und Lebensräume - Artenschutz
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§ 8 WJG · Leinenpflicht

1. Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald, am Waldrand und angrenzender Wiese an der Leine zu führen.

2. Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, sind auch ausserhalb der Hauptsetz- und Brutzeit an der Leine zu führen.

3. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen Gebiete fest, die von der Leinenpflicht ausgenommen sind.

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