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912.200 WJG CH-BS

§ 7 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Fütterung von wildlebenden Tieren

Artenschutz und Lebensräume - Artenschutz
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§ 7 WJG · Fütterung von wildlebenden Tieren

1. Wildlebende Tiere dürfen nicht gefüttert werden.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.

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