912.200
WJG
CH-BS
§ 7 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Fütterung von wildlebenden Tieren
Artenschutz und Lebensräume - Artenschutz
§ 7 WJG · Fütterung von wildlebenden Tieren
1. Wildlebende Tiere dürfen nicht gefüttert werden.
2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.