Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 6 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Grundsätze

Artenschutz und Lebensräume - Artenschutz
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§ 6 WJG · Grundsätze

1. Der Regierungsrat regelt, welche wildlebenden Tiere über das Bundesrecht hinaus im Kanton unter Schutz stehen.

2. Der Kanton kann Beiträge zum Schutz und zur Förderung der wildlebenden Tiere und ihrer Lebensräume ausrichten.

3. Wildlebende Tiere dürfen nicht übermässig gestört werden.

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