912.200
WJG
CH-BS
§ 5 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdaufsicht
Organisation
§ 5 WJG · Jagdaufsicht
1. Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher ist zuständig für die Einhaltung der Jagdvorschriften im jeweiligen Jagdrevier.
2. Die Jagdaufsicht ist durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sicherzustellen.
3. Die Fachstelle ist gegenüber der Jagdaufsicht weisungsbefugt.
4. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Jagdaufsicht, insbesondere über die Aufgaben und die persönlichen Voraussetzungen.