Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 5 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdaufsicht

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 WJG · Jagdaufsicht

1. Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher ist zuständig für die Einhaltung der Jagdvorschriften im jeweiligen Jagdrevier.

2. Die Jagdaufsicht ist durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sicherzustellen.

3. Die Fachstelle ist gegenüber der Jagdaufsicht weisungsbefugt.

4. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Jagdaufsicht, insbesondere über die Aufgaben und die persönlichen Voraussetzungen.

← § 4 WJG Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zweck und Gegenstand § 6 WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →