912.200
WJG
CH-BS
§ 41 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Strafverfolgung
Rechtsmittel und Widerhandlungen
§ 41 WJG · Strafverfolgung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Jagdaufseherin und der Jagdaufseher haben bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung polizeiliche Kompetenzen und sind berechtigt, Verdächtige anzuhalten, Einrichtungen, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen.
2. Sie führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung.