Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 41 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Strafverfolgung

Rechtsmittel und Widerhandlungen
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§ 41 WJG · Strafverfolgung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Jagdaufseherin und der Jagdaufseher haben bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung polizeiliche Kompetenzen und sind berechtigt, Verdächtige anzuhalten, Einrichtungen, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen.

2. Sie führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung.

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