Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 40 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Strafbestimmungen

Rechtsmittel und Widerhandlungen
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§ 40 WJG · Strafbestimmungen

1. Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 bestraft.

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