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912.200 WJG CH-BS

§ 4 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Wildtierbeauftragte oder Wildtierbeauftragter

Organisation
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§ 4 WJG · Wildtierbeauftragte oder Wildtierbeauftragter

1. Die oder der Wildtierbeauftragte ist zuständig für den Vollzug von Massnahmen im Bereich des Wildtiermanagements und für Aufgaben bei wildlebenden Tieren im Siedlungsbereich und den übrigen Gebieten ausserhalb des bejagten Gebiets.

2. Die Aufgaben können vertraglich an die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen übertragen werden.

3. Die Fachstelle ist gegenüber der oder dem Wildtierbeauftragten weisungsbefugt.

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