912.200
WJG
CH-BS
§ 39 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Rekurs
Rechtsmittel und Widerhandlungen
§ 39 WJG · Rekurs
1. Gegen Verfügungen und Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements Rekurs erhoben werden. Das übrige Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
2. Rekurse gegen Verfügungen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen richten sich nach deren Verfahrensrecht.