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912.200 WJG CH-BS

§ 37 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Selbsthilfemassnahmen

Wildschaden
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§ 37 WJG · Selbsthilfemassnahmen

1. Der Regierungsrat regelt, welche Selbsthilfemassnahmen unter welchen Voraussetzungen gegen wildlebende Tiere jagdbarer Arten zulässig sind.

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