912.200
WJG
CH-BS
§ 36 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung
Wildschaden
§ 36 WJG · Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung
1. In verpachtetem Jagdrevier und bejagten Gebieten der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen regeln diese die Beteiligung an angemessenen Wildschadensverhütungsmassnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen.
2. Ausserhalb des Jagdreviers und in nicht bejagten Gebieten der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen beteiligen sich diese zur Hälfte an angemessenen Wildschadensverhütungsmassnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen.
3. Auf dem Gebiet der Stadt Basel beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an angemessenen Wildschadensverhütungsmassnahmen an landwirtschaftliche Kulturen.