912.200
WJG
CH-BS
§ 35 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Verhütung von Wildschaden
Wildschaden
§ 35 WJG · Verhütung von Wildschaden
1. Die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Tiere, ihrer landwirtschaftlichen Kulturen und ihres Waldes vor Wildschaden in Zusammenarbeit mit der Jagdgesellschaft zumutbare Verhütungsmassnahmen zu treffen.