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912.200 WJG CH-BS

§ 34 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Beschränkung der Jagd

Jagd - Ausübung der Jagd
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§ 34 WJG · Beschränkung der Jagd

1. An öffentlichen Ruhetagen sowie von Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ist die Ausübung der Jagd verboten.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen regeln.

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