912.200
WJG
CH-BS
§ 33 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Kantonale Unterstützung
Jagd - Ausübung der Jagd
§ 33 WJG · Kantonale Unterstützung
1. Der Kanton kann die Jagdgesellschaft für das Erlegen jagdbarer Tiere, die für den Bestand von wildlebenden Tieren und Fischen sowie deren Lebensraum besonders schädlich sind, finanziell und personell unterstützen.