912.200
WJG
CH-BS
§ 32 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Aneignungsrecht
Jagd - Ausübung der Jagd
§ 32 WJG · Aneignungsrecht
1. In verpachtetem Jagdrevier tot aufgefundene oder erlegte wildlebende Tiere jagdbarer Arten gehören der Jagdgesellschaft.
2. Dem Kanton gehören tot aufgefundene oder erlegte wildlebende Tiere geschützter Arten.
3. In nicht verpachtetem Jagdrevier und nicht bejagten Gebieten tot aufgefundene oder erlegte wildlebende Tiere jagdbarer Arten gehören gemäss Gebietszuständigkeit der jeweiligen Einwohnergemeinde oder dem Kanton.