912.200
WJG
CH-BS
§ 30 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdhundehaltung
Jagd - Ausübung der Jagd
§ 30 WJG · Jagdhundehaltung
1. Die Jagdgesellschaft muss mindestens einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur Verfügung haben.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde.
3. Zugelassene Jagdhunde dürfen in ihrem Jagdrevier frei laufen gelassen werden
a) zur Nachsuche;
b) auf der Bewegungsjagd;
c) zur Ausübung der Baujagd, die nur mit Bewilligung der Fachstelle ausgeübt werden darf;
d) ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit;
e) für Ausbildungszwecke;
f) für weitere Jagdarten mit Bewilligung der Fachstelle.