Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 30 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdhundehaltung

Jagd - Ausübung der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 WJG · Jagdhundehaltung

1. Die Jagdgesellschaft muss mindestens einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur Verfügung haben.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde.

3. Zugelassene Jagdhunde dürfen in ihrem Jagdrevier frei laufen gelassen werden

a) zur Nachsuche;

b) auf der Bewegungsjagd;

c) zur Ausübung der Baujagd, die nur mit Bewilligung der Fachstelle ausgeübt werden darf;

d) ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit;

e) für Ausbildungszwecke;

f) für weitere Jagdarten mit Bewilligung der Fachstelle.

← § 29 WJG Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zweck und Gegenstand § 31 WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →