912.200
WJG
CH-BS
§ 3 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Fachstelle
Organisation
§ 3 WJG · Fachstelle
1. Die Fachstelle ist vollziehende Behörde im Bereich Wildtiermanagement und Jagd, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
2. Sie ordnet Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der wildlebenden Tiere sowie deren Lebensräume, zur Bekämpfung invasiver Neozoen, zur Unterstützung der Jagd sowie zur Reduktion von Wildschaden an.
3. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über ihre Aufgaben.