912.200
WJG
CH-BS
§ 28 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Waidgerechtigkeit
Jagd - Ausübung der Jagd
§ 28 WJG · Waidgerechtigkeit
1. Die Jägerinnen und Jäger haben alle Sorgfalt anzuwenden, um den wildlebenden Tieren unnötige Störungen, Angst, Leid und Schmerzen zu ersparen und deren Würde zu bewahren.
2. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche aller verletzten wildlebenden Tiere.