§ 25 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Begehungskarten
§ 25 WJG · Begehungskarten
1. Mit Einwilligung der Jagdgesellschaft kann ein Mitglied der Jagdgesellschaft einer Gastjägerin oder einem Gastjäger unentgeltlich eine ganzjährige oder zeitweilige Begehungskarte für das Jagdrevier oder Teile davon ausstellen.
2. Die Begehungskarte kann nur an Personen in Besitz eines gültigen Jagdpasses für ein Jagdjahr ausgegeben werden.
3. Die Begehungskarte ermöglicht die unbeaufsichtigte Jagd im Jagdrevier. Die wildlebenden Tiere jagdbarer Arten sowie die Bejagungsart können eingeschränkt werden.
4. Zur Regulierung übermässiger Bestände wildlebender Tiere kann die Fachstelle die Jagdgesellschaft verpflichten, örtlich und zeitlich beschränkte Begehungskarten auszustellen. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten jeweils eine Kopie der Begehungskarten.