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912.200 WJG CH-BS

§ 23 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdprüfung

Jagd - Jagdberechtigung
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§ 23 WJG · Jagdprüfung

1. Die Fachstelle führt die Jagdprüfung durch und erhebt Prüfungsgebühren.

2. Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdprüfungen beschliessen.

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