§ 22 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Ausschluss von der Jagd
§ 22 WJG · Ausschluss von der Jagd
1. Jägerinnen und Jäger werden von der Jagd ausgeschlossen
a) bei Entzug der Jagdberechtigung gemäss Bundesrecht;
b) wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Jagdpasses gemäss § 21 Abs. 2 lit. a - d nicht mehr erfüllt sind.
2. Jägerinnen und Jäger können von der Jagd im Kanton ausgeschlossen werden
a) bei Widerhandlung gegen das Jagdrecht des Bundes;
b) bei Widerhandlung gegen das kantonale Jagdrecht;
c) bei Gefährdung Dritter im Zusammenhang mit der Jagd.
3. Die Fachstelle verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von ein bis zehn Jahren und entzieht den Jagdpass.
4. Betrifft der Ausschluss von der Jagd ein Mitglied der Jagdgesellschaft, so hat die Fachstelle dies den zuständigen Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zu melden.
5. Der Ausschluss von der Jagd erfolgt entschädigungslos.