§ 21 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdpass
§ 21 WJG · Jagdpass
1. Die Jagd ausüben darf, wer im Besitz eines gültigen persönlichen Jagdpasses für das entsprechende Jagdrevier ist.
2. Der Jagdpass wird Personen erteilt
a) die handlungsfähig sind;
b) die eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist;
c) die den Treffsicherheitsnachweis erbracht haben;
d) die im Rahmen des Bundesrechts haftpflichtversichert sind;
e) bei denen kein Ausschlussgrund auf Grund einer Widerhandlung vorliegt, die mit der Ausübung der Jagd unvereinbar ist.
3. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen prüfen die Voraussetzungen und stellen den Jagdpass gegen eine Gebühr aus. Sie geben Tagespässe oder Pässe mit Gültigkeit für ein Jagdjahr aus.
4. Für Jägerinnen und Jäger in Ausbildung können Ausbildungsjagdpässe ausgestellt werden.
5. Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdpässen beschliessen.