Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 20 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdgesellschaft

Jagd - Pacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 WJG · Jagdgesellschaft

1. Eine Jagdgesellschaft besteht aus mindestens drei jagdberechtigten Mitgliedern mit Wohnsitz im Kanton, die eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 bilden.

2. Mindestens zwei der jagdberechtigten Mitglieder müssen bei Pachtbeginn jünger als 70 Jahre alt sein.

← § 19 WJG Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zweck und Gegenstand § 21 WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →