912.200
WJG
CH-BS
§ 20 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdgesellschaft
Jagd - Pacht
§ 20 WJG · Jagdgesellschaft
1. Eine Jagdgesellschaft besteht aus mindestens drei jagdberechtigten Mitgliedern mit Wohnsitz im Kanton, die eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 bilden.
2. Mindestens zwei der jagdberechtigten Mitglieder müssen bei Pachtbeginn jünger als 70 Jahre alt sein.