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912.200 WJG CH-BS

§ 2 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zusammenarbeit

Allgemeines
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§ 2 WJG · Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes über eine gemeinsame Wildtier- und Jagdorganisation abschliessen.

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