912.200
WJG
CH-BS
§ 2 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 2 WJG · Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes über eine gemeinsame Wildtier- und Jagdorganisation abschliessen.