912.200
WJG
CH-BS
§ 19 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Auflösung und Kündigung
Jagd - Pacht
§ 19 WJG · Auflösung und Kündigung
1. Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtdauer, mit Auflösung der Jagdgesellschaft oder mittels Kündigung.
2. Die Pacht kann gekündigt werden bei
a) grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten;
b) grober Verletzung des Pachtvertrages;
c) grober Verletzung der Vergabekriterien.
3. Ebenso kann die Pacht bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl gekündigt werden, wenn diese nicht innerhalb von sechs Monaten wieder erreicht wird.