Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.200 WJG CH-BS

§ 19 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Auflösung und Kündigung

Jagd - Pacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 WJG · Auflösung und Kündigung

1. Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtdauer, mit Auflösung der Jagdgesellschaft oder mittels Kündigung.

2. Die Pacht kann gekündigt werden bei

a) grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten;

b) grober Verletzung des Pachtvertrages;

c) grober Verletzung der Vergabekriterien.

3. Ebenso kann die Pacht bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl gekündigt werden, wenn diese nicht innerhalb von sechs Monaten wieder erreicht wird.

← § 18 WJG Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zweck und Gegenstand § 20 WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →