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912.200 WJG CH-BS

§ 18 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Pachtvertrag

Jagd - Pacht
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§ 18 WJG · Pachtvertrag

1. Die Vertragsdauer beträgt acht Jahre.

2. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen legen den Pachtzins fest.

3. Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages ist die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien

a) wildökologisch fachgerechter Jagdbetrieb;

b) fachgerechte Hege;

c) tierschutzgerechte Nachsuche;

d) örtliche Nähe der jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Jagdrevier.

4. Die Unterpacht ist nicht gestattet.

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