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912.200 WJG CH-BS

§ 16 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Jagdregal

Jagd - Jagdregal und Revierjagd
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§ 16 WJG · Jagdregal

1. Das Jagdregal steht den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zu.

2. Sie übertragen das Recht zur Jagd durch öffentlich-rechtlichen Pachtvertrag an eine Jagdgesellschaft.

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