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912.200 WJG CH-BS

§ 13 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Wildschutzgebiete

Artenschutz und Lebensräume - Lebensräume
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§ 13 WJG · Wildschutzgebiete

1. Als Wildschutzgebiete gelten Jagdbanngebiete und Vogelreservate.

2. In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. Hunde sind an der Leine zu führen.

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