912.200
WJG
CH-BS
§ 10 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren
Artenschutz und Lebensräume - Artenschutz
§ 10 WJG · Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren
1. Das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren ist bewilligungspflichtig.
2. Ausser für das Einfangen und Halten zu Forschungszwecken, wird für die Bewilligung eine Gebühr erhoben.
3. Das Einfangen von wildlebenden Tieren darf nicht gewerbsmässig erfolgen.