912.200
WJG
CH-BS
§ 1 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) - Zweck und Gegenstand
Allgemeines
§ 1 WJG · Zweck und Gegenstand
1. Das Gesetz bezweckt
a) den Schutz und die Förderung der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel (wildlebende Tiere);
b) den Schutz der Lebensräume;
c) die nachhaltige jagdliche Nutzung, welche sich an wildbiologischen und -ökologischen Kriterien orientiert;
d) den Erhalt gesunder Bestände wildlebender Tiere und geeigneter Lebensräume sowie deren naturnahe Vernetzung und Strukturierung;
e) die angemessene Berücksichtigung der Anliegen des Naturschutzes, der Waldwirtschaft und der Landwirtschaft, auch unter klimabedingten Veränderungen.
2. Es regelt auch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.