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§ 9 Gesetz über Freizeitgärten - Entzug des gepachteten Landes

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 9 Gesetz über Freizeitgärten · Entzug des gepachteten Landes

1. Bei groben Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden.

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