911.900
CH-BS
§ 9 Gesetz über Freizeitgärten - Entzug des gepachteten Landes
Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
§ 9 Gesetz über Freizeitgärten · Entzug des gepachteten Landes
1. Bei groben Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden.