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§ 8 Gesetz über Freizeitgärten - Pächterinnen und Pächter

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 8 Gesetz über Freizeitgärten · Pächterinnen und Pächter

1. Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten.

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