911.900
CH-BS
§ 8 Gesetz über Freizeitgärten - Pächterinnen und Pächter
Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
§ 8 Gesetz über Freizeitgärten · Pächterinnen und Pächter
1. Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten.