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§ 7 Gesetz über Freizeitgärten - Freizeitgarten-Vereine

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 7 Gesetz über Freizeitgärten · Freizeitgarten-Vereine

1. Die Pachtvergabe erfolgt mit der Auflage, dass die einzelnen Pächter und Pächterinnen sich in Freizeitgarten-Vereinen zusammenschliessen und organisieren.

2. In der Regel ist für jedes Freizeitgartenareal je ein separater Verein zu gründen.

3. Die Vereinsstatuten müssen vorsehen, dass jede Person, die im betreffenden Areal einen Freizeitgarten pachtet, mit Abschluss des Pachtvertrags Mitglied des Vereins wird und dass diese Mitgliedschaft mit Beendigung des Pachtvertrags endet.

4. Im Übrigen müssen die Vereine sich geeignete Statuten geben, um gewährleisten zu können, dass ihre Mitglieder die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einhalten. Die Freizeitgartenkommission kann den Vereinen weitere Aufgaben zuweisen.

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