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§ 6 Gesetz über Freizeitgärten - Pachtverträge

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 6 Gesetz über Freizeitgärten · Pachtverträge

1. Die Abgabe von Freizeitgärten durch das zuständige Amt erfolgt über langfristige Pachtverträge.

2. Freizeitgärten werden hauptsächlich an im Kanton wohnhafte Personen in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen und unter Berücksichtigung ihrer Wohnquartiere abgegeben.

3. Das zuständige Departement legt fest, unter welchen Bedingungen Gärten an Personen verpachtet werden können, welche nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft sind.

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