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§ 5 Gesetz über Freizeitgärten - Aufhebung von Freizeitgärten

Schutz der Freizeitgärten
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§ 5 Gesetz über Freizeitgärten · Aufhebung von Freizeitgärten

1. Müssen Gartenareale oder Teile davon aus überwiegenden öffentlichen Interessen, beispielsweise zur Aufwertung im Sinne des § 4, oder aus zwingenden Gründen, aufgehoben werden, ist der betroffenen Pächterin oder dem betroffenen Pächter ein Ersatzgarten in gleicher Qualität anzubieten.

2. Nachträglich unnütz gewordene Aufwendungen und Investitionen der Pächterinnen und Pächter sind angemessen zu entschädigen.

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