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§ 4 Gesetz über Freizeitgärten - Aufwertung der bestehenden Areale

Schutz der Freizeitgärten
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§ 4 Gesetz über Freizeitgärten · Aufwertung der bestehenden Areale

1. Bestehende Freizeitgartenareale sollen mit geeigneten Massnahmen qualitativ aufgewertet werden, insbesondere dadurch, dass sie mit öffentlichen Grünflächen und Freizeitangeboten verbunden werden.

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