911.900
CH-BS
§ 4 Gesetz über Freizeitgärten - Aufwertung der bestehenden Areale
Schutz der Freizeitgärten
§ 4 Gesetz über Freizeitgärten · Aufwertung der bestehenden Areale
1. Bestehende Freizeitgartenareale sollen mit geeigneten Massnahmen qualitativ aufgewertet werden, insbesondere dadurch, dass sie mit öffentlichen Grünflächen und Freizeitangeboten verbunden werden.