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§ 3 Gesetz über Freizeitgärten - Schutzmassnahmen

Schutz der Freizeitgärten
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§ 3 Gesetz über Freizeitgärten · Schutzmassnahmen

1. Die Bereitstellung und langfristige Sicherung der Freizeitgartenareale werden insbesondere gewährleistet durch

a) die kommunale Nutzungsplanung, insbesondere durch Zuweisung der Areale in eine spezielle Nutzungszone;

b) Abschluss langfristiger Nutzungsverträge;

c) Erwerb geeigneter Gebiete.

2. Gartenareale auf Stadtgebiet sind in der Regel zonenrechtlich zu schützen.

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