911.900
CH-BS
§ 3 Gesetz über Freizeitgärten - Schutzmassnahmen
Schutz der Freizeitgärten
§ 3 Gesetz über Freizeitgärten · Schutzmassnahmen
1. Die Bereitstellung und langfristige Sicherung der Freizeitgartenareale werden insbesondere gewährleistet durch
a) die kommunale Nutzungsplanung, insbesondere durch Zuweisung der Areale in eine spezielle Nutzungszone;
b) Abschluss langfristiger Nutzungsverträge;
c) Erwerb geeigneter Gebiete.
2. Gartenareale auf Stadtgebiet sind in der Regel zonenrechtlich zu schützen.