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§ 2 Gesetz über Freizeitgärten - Grundsätze

Schutz der Freizeitgärten
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§ 2 Gesetz über Freizeitgärten · Grundsätze

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung und langfristige Sicherung eines genügenden Angebots an Freizeitgärten innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets für die im Kanton wohnhafte Bevölkerung.

2. Insgesamt sollen Freizeitgartenareale im Umfang von mindestens 82 Hektaren zur Verfügung stehen, davon wenigstens 40 Hektaren auf Stadtgebiet.

3. Freizeitgärten sollen sich in Wohnortnähe befinden.

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