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§ 14 Gesetz über Freizeitgärten - Analoge Regelung

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung ausserhalb des Kantonsgebiets
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§ 14 Gesetz über Freizeitgärten · Analoge Regelung

1. Das zuständige Amt trifft die notwendigen vertraglichen Abmachungen, um die Verpachtung von Gärten ausserhalb des Kantonsgebiets, insbesondere die Rechte und Pflichten der Pächterinnen und Pächter, soweit möglich analog zur Verpachtung innerhalb des Kantonsgebiets zu regeln.

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