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§ 13 Gesetz über Freizeitgärten - Rechtsweg

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 13 Gesetz über Freizeitgärten · Rechtsweg

1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.

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