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§ 12 Gesetz über Freizeitgärten - Das zuständige Amt

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 12 Gesetz über Freizeitgärten · Das zuständige Amt

1. Das zuständige Amt sorgt für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente und erlässt die hierzu notwendigen Verfügungen.

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