911.900
CH-BS
§ 12 Gesetz über Freizeitgärten - Das zuständige Amt
Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
§ 12 Gesetz über Freizeitgärten · Das zuständige Amt
1. Das zuständige Amt sorgt für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente und erlässt die hierzu notwendigen Verfügungen.