§ 11 Gesetz über Freizeitgärten - Freizeitgartenkommission
§ 11 Gesetz über Freizeitgärten · Freizeitgartenkommission
1. Die Freizeitgartenkommission besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements sowie die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Amtes gehören ihr von Amtes wegen an. Die restlichen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt, drei davon auf Vorschlag des Zentralverbandes der Basler Freizeitgarten-Vereine.
2. Den Vorsitz hat die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements. Sie oder er kann den Vorsitz ausser bei der Behandlung von Rekursen der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Amtes übertragen.
3. Der Freizeitgartenkommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
a) Aufsicht über die Freizeitgärten;
b) Festsetzung der Pachtzinsen und Entschädigungen bei Kündigung durch das zuständige Amt;
c) Erlass von Reglementen mit Vorschriften insbesondere über Anlegung, Bepflanzung und Unterhalt der Freizeitgärten;
d) Festlegung der Aufgaben der Freizeitgarten-Vereine;
e) Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des zuständigen Amtes.