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§ 10 Gesetz über Freizeitgärten - Kündigung der Pachtverträge

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons
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§ 10 Gesetz über Freizeitgärten · Kündigung der Pachtverträge

1. Werden gemäss § 5 Freizeitgärten aufgehoben, haben die Kündigungen der Pachtverträge in der Regel vor dem 31. Dezember auf Ende des nächsten Jahres zu erfolgen.

2. Pächterinnen und Pächtern, welche auf einen Ersatzgarten verzichten, kann eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.

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