911.900
CH-BS
§ 1 Gesetz über Freizeitgärten - Anwendungsbereich
Schutz der Freizeitgärten
§ 1 Gesetz über Freizeitgärten · Anwendungsbereich
1. Die Bestimmungen der §§ 1-5 sind anwendbar auf Freizeitgartenareale, welche vom Kanton oder von den Gemeinden Bettingen und Riehen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets bereitgestellt werden.