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§ 1 Gesetz über Freizeitgärten - Anwendungsbereich

Schutz der Freizeitgärten
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§ 1 Gesetz über Freizeitgärten · Anwendungsbereich

1. Die Bestimmungen der §§ 1-5 sind anwendbar auf Freizeitgartenareale, welche vom Kanton oder von den Gemeinden Bettingen und Riehen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets bereitgestellt werden.

Anwendungsbereich § 2 Gesetz über Freizeitgärten →

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