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Anwendungsbereich

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Schutz der Freizeitgärten

1. Die Bestimmungen der §§ 1-5 sind anwendbar auf Freizeitgartenareale, welche vom Kanton oder von den Gemeinden Bettingen und Riehen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets bereitgestellt werden.

Schutz der Freizeitgärten

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung und langfristige Sicherung eines genügenden Angebots an Freizeitgärten innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets für die im Kanton wohnhafte Bevölkerung.

2. Insgesamt sollen Freizeitgartenareale im Umfang von mindestens 82 Hektaren zur Verfügung stehen, davon wenigstens 40 Hektaren auf Stadtgebiet.

3. Freizeitgärten sollen sich in Wohnortnähe befinden.

Schutz der Freizeitgärten

1. Die Bereitstellung und langfristige Sicherung der Freizeitgartenareale werden insbesondere gewährleistet durch

a) die kommunale Nutzungsplanung, insbesondere durch Zuweisung der Areale in eine spezielle Nutzungszone;

b) Abschluss langfristiger Nutzungsverträge;

c) Erwerb geeigneter Gebiete.

2. Gartenareale auf Stadtgebiet sind in der Regel zonenrechtlich zu schützen.

Schutz der Freizeitgärten

1. Bestehende Freizeitgartenareale sollen mit geeigneten Massnahmen qualitativ aufgewertet werden, insbesondere dadurch, dass sie mit öffentlichen Grünflächen und Freizeitangeboten verbunden werden.

Schutz der Freizeitgärten

1. Müssen Gartenareale oder Teile davon aus überwiegenden öffentlichen Interessen, beispielsweise zur Aufwertung im Sinne des § 4, oder aus zwingenden Gründen, aufgehoben werden, ist der betroffenen Pächterin oder dem betroffenen Pächter ein Ersatzgarten in gleicher Qualität anzubieten.

2. Nachträglich unnütz gewordene Aufwendungen und Investitionen der Pächterinnen und Pächter sind angemessen zu entschädigen.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Die Abgabe von Freizeitgärten durch das zuständige Amt erfolgt über langfristige Pachtverträge.

2. Freizeitgärten werden hauptsächlich an im Kanton wohnhafte Personen in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen und unter Berücksichtigung ihrer Wohnquartiere abgegeben.

3. Das zuständige Departement legt fest, unter welchen Bedingungen Gärten an Personen verpachtet werden können, welche nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft sind.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Die Pachtvergabe erfolgt mit der Auflage, dass die einzelnen Pächter und Pächterinnen sich in Freizeitgarten-Vereinen zusammenschliessen und organisieren.

2. In der Regel ist für jedes Freizeitgartenareal je ein separater Verein zu gründen.

3. Die Vereinsstatuten müssen vorsehen, dass jede Person, die im betreffenden Areal einen Freizeitgarten pachtet, mit Abschluss des Pachtvertrags Mitglied des Vereins wird und dass diese Mitgliedschaft mit Beendigung des Pachtvertrags endet.

4. Im Übrigen müssen die Vereine sich geeignete Statuten geben, um gewährleisten zu können, dass ihre Mitglieder die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einhalten. Die Freizeitgartenkommission kann den Vereinen weitere Aufgaben zuweisen.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Bei groben Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Werden gemäss § 5 Freizeitgärten aufgehoben, haben die Kündigungen der Pachtverträge in der Regel vor dem 31. Dezember auf Ende des nächsten Jahres zu erfolgen.

2. Pächterinnen und Pächtern, welche auf einen Ersatzgarten verzichten, kann eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Die Freizeitgartenkommission besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements sowie die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Amtes gehören ihr von Amtes wegen an. Die restlichen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt, drei davon auf Vorschlag des Zentralverbandes der Basler Freizeitgarten-Vereine.

2. Den Vorsitz hat die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements. Sie oder er kann den Vorsitz ausser bei der Behandlung von Rekursen der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Amtes übertragen.

3. Der Freizeitgartenkommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu

a) Aufsicht über die Freizeitgärten;

b) Festsetzung der Pachtzinsen und Entschädigungen bei Kündigung durch das zuständige Amt;

c) Erlass von Reglementen mit Vorschriften insbesondere über Anlegung, Bepflanzung und Unterhalt der Freizeitgärten;

d) Festlegung der Aufgaben der Freizeitgarten-Vereine;

e) Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des zuständigen Amtes.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Das zuständige Amt sorgt für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente und erlässt die hierzu notwendigen Verfügungen.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung innerhalb des Kantons

1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Schutz der Freizeitgärten - Verpachtung ausserhalb des Kantonsgebiets

1. Das zuständige Amt trifft die notwendigen vertraglichen Abmachungen, um die Verpachtung von Gärten ausserhalb des Kantonsgebiets, insbesondere die Rechte und Pflichten der Pächterinnen und Pächter, soweit möglich analog zur Verpachtung innerhalb des Kantonsgebiets zu regeln.

Verpachtung der Freizeitgärten durch die Gemeinden

1. Die Gemeinden regeln die Verpachtung der von ihnen zur Verfügung gestellten Gärten, die Zuständigkeiten sowie den gemeindeinternen Rechtsweg selbst.

Ausführungs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

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