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§ 9 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Vereinbarungsdauer

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§ 9 AfWW beider Basel · Vereinbarungsdauer

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

2. Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.

3. Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungsräte der beiden Kantone direkt.

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