911.700
CH-BS
§ 8 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Streitigkeiten
§ 8 AfWW beider Basel · Streitigkeiten
1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig.
2. Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit ein Mitglied des Schiedsgerichts, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Bei Uneinigkeit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.